Statutes of the assotiation platou – planning & architecture in tourism 


§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich :
(1) Der Verein führt den Namen PLATOU – planning & architecture in tourism.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und übt seine Tätigkeit in Österreich und international aus.
(3) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


§ 2. Ziele :
Der Verein bezweckt vorrangig die Förderung und verstärkte Positionierung anspruchsvoller, zeitgenössischer Architektur im Tourismus durch
a) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für Reisende wie für Tourismusverantwortliche
b) Bildungsarbeit, Wissensvermittlung und Know-How-Transfer für Tourismusverantwortliche, Reisende und Bereiste
c) Beratung, Aus- und Weiterbildung von ExpertInnen und MultiplikatorInnen
d) Forschung, Strategieentwicklung und Politikberatung
e) Praktische Projekte zur Umsetzung aktueller Erkenntnisse im Themenbereich Architektur und Raumplanung im Tourismus
Der Fokus der Betrachtung gilt dabei den europäischen Tourismusregionen, sowie den von EuropäerInnen bevorzugt bereisten Entwicklungsländern.
Der Verein ist eine Kommunikationsplattform und soll ein Netzwerk zwischen Architektur, Raumplanung, Landschaftsgestaltung, Tourismus, Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis aufbauen. Darüber hinaus bietet er seinen Mitgliedern zahlreiche Anknüpfungspunkte und Aktivitäten. In Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Forschungseinrichtungen sollen außerdem Erkenntnisse für die Praxis nutzbar gemacht und kommuniziert werden. Alle zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Methoden und Medien werden in die Vereinsarbeit miteinbezogen.

 
§ 3. Mittel zur Erreichung der Vereinsziele:
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als wichtigste ideelle Mittel dienen:
a) die Veröffentlichung von Bildungsmaterialien, Publikationen sowie
Informationen zur Dokumentation der geleisteten Arbeit;
b) die Vermittlung und Durchführung von Vorträgen, Seminaren,
Veranstaltungen, Lehrgängen, Kampagnen der Öffentlichkeitsarbeit,
c) das Erstellen von Expertisen, Gutachten und wissenschaftlichen Arbeiten;
d) die Kooperation mit anderen Einrichtungen, Organisationen und Behörden im
selben oder in verwandten Tätigkeitsbereichen im In- und Ausland.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) öffentliche Mittel;
b) Mitgliedsbeiträge;
c) Honorare für Expertisen, Seminartätigkeiten, etc.;
c) Spenden bzw. private Sponsoren;
e) Erträge aus Unternehmungen;
f) sonstige Zuwendungen.
 

§ 4. Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder, das sind physische Personen, die ein Interesse an der Realisierung der Vereinsziele haben und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Fördermitglieder, das sind physische und/oder juridische Personen, die die Anliegen und Tätigkeiten des Vereines durch Zahlung eines Förderbeitrages bzw. durch Sachspenden fördern;
(3) Ehrenmitglieder, das sind physische Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

 


§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft:
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen bzw. juridischen Personen werden, wenn sie von einem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Die Mitgliedsanmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Juridische Personen haben einen physischen Vertreterperson schriftlich zu ernennen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes durch die Generalversammlung.

 
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft :
(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei physischen Personen durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Bekanntgabe erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden. Gegen den Beschluss kann das Schiedsgericht (§ 13) angerufen werden, bis zu dessen Beschluss die Mitgliedsrechte ruhen.
 

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder :
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Passives Wahlrecht haben ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

 

§ 8. Vereinsorgane :
Organe des Vereines sind
- die Generalversammlung (§ 9)
- der Vorstand (§ 10)
- die Rechnungsprüfer (§ 12)
- das Schiedsgericht (§ 13)

 
§ 9. Die Generalversammlung :
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages beim Vorstand stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich – per Brief, Fax oder e-mail – einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung hat durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich – per Brief, Fax oder e-mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- sowie Wahlrecht richtet sich nach den Punkten 6.1. der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, pro Person ist jedoch nur eine Stimmübertragung möglich.
(7) Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter/innen (Punkt 9.6.) anwesend ist. Wenn die zur Beschlussfähigkeit notwendige Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zur festgesetzten Stunde nicht erreicht ist, findet, ungeachtet der Zahl der Anwesenden, die Generalversammlung eine halbe Stunde später statt.
(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Die Generalversammlung hat zu beraten und Beschluss zu fassen über :
a) Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Inhalte der Vereinsarbeit
b) Berichte über die laufende Funktionsperiode, Abrechnungen
c) Entlastung des Vorstandes auf Basis des Berichts der Rechnungsprüfer
(§ 12)
d) Anträge
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Statutenänderungen
g) Sitz des Vereins
h) Wahlen
- des/der Vorsitzenden
- der Vorstandsmitglieder
- der Rechnungsprüfer
i) Bestätigung
- des/der Geschäftsführer(s)in
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 

§ 10. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen
• dem/der Vorsitzenden

• dem/der KassierIn und dem/der SchriftführerIn
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern nominiert und von der Generalversammlung gewählt.
(3) Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, an dessen/deren Stelle ein anderes wählbares Vorstandsmitglied mit Stimmberechtigung zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen und betreut die ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben. Seine Funktionsdauer beträgt 4 Jahre.
(5) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem (seiner/ihrer) StellvertreterIn einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die KassierIn, bei dessen/deren Verhinderung die/der SchriftführerIn. Ist auch diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
(8) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung jederzeit weitere Personen in die Vorstandsitzung einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die/den Vorsitzenden, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (3) eines Nachfolgers/einer NachfolgerIn wirksam.
(10) Dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem/der KassierIn obliegt die Vertretung des Vereins nach außen.
(11) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
• Vorbereitung der Generalversammlung;
• Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm und das Jahresbudget;
• Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
• Bestellung allfälliger Fachbeiräte (§ 11);
• Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;
• Verwaltung des Vereinsvermögens;
• Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

 
§ 11. Fachbeiräte
(1) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen oder mehrere Fachbeiräte einrichten.
(2) Die Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Vorstand berufen.
(3) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung für die Fachbeiräte.
 

§ 12. Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung für die gleiche Funktionsperiode wie der Vorstand gewählt. Eine oder mehrere Wiederwahl(en) sind möglich.
(2) Den beiden Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

§ 13.Das Schiedsgericht:
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzendes des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 
§ 14. Auflösung
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Punkt einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Auf dieser Generalversammlung müssen mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten anwesend sein und mindestens drei Viertel der Anwesenden Stimmberechtigten müssen für die Auflösung stimmen.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
(3) Etwaiges Vermögen des Vereins fällt an den Verein LandLuft , Obkirchergasse 37-39/2/5, 1190 Wien.
 

§ 15. Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand des Vereins ist in Wien.


Vereinsregisterauszug


 
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